32 Abs. 1 KVG muss es sich bei einer Leistung, für welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten übernimmt, um eine wissenschaftlich anerkannte Therapiemassnahmen handeln, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Ziel des KVG ist es, den Versicherten einerseits eine medizinische Grundversorgung von guter Qualität zu gewährleisten, sie jedoch andererseits vor übermässiger, nicht mehr tragbarer finanzieller Belastung durch zu hohe Prämien und Kostenbeteiligungen zu schützen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, S.96).