Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Sterilität daher als Krankheit, die zu Pflichtleistungen der Krankenkasse Anlass gibt (BGE 121 V 289 E. 6 S. 296; Pra 1996 Nr.195, S.724; BGE 125 V 21 E. 3 S. 25). Es besteht keine Veranlassung, den Krankheitsbegriff im Steuerrecht ohne sachlichen Grund anders als im Sinn des Krankenversicherungsrecht zu definieren. Steht somit fest, dass Sterilität eine Krankheit ist, so ist im Weiteren zu klären, ob die bei der Steuerpflichtigen für die vorgenommene IVF-Behandlung und den damit zusammenhängenden Massnahmen angefallenen Auslagen steuerlich relevante Kosten im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG darstellen.