DBG zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sind die gesetzlichen Pflichtleistungen nur geschuldet, wenn der Versicherte an einer Krankheit leidet. Ob eine Krankheit im Sinn des KVG besteht, ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beantworten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, dass der Sterilität in der Regel Störungen zugrunde liegen, die durch pathologische Vorgänge verursacht worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Sterilität daher als Krankheit, die zu Pflichtleistungen der Krankenkasse Anlass gibt (BGE 121 V 289 E. 6 S. 296;