3. a) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG werden von den Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (vgl. Kreisschreiben des Eidg. Steuerverwaltung [Nr. 16 der Steuerperiode 1995/96] betr. Abzug von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, Ziff. 4). b) Was unter dem Begriff der Krankheit im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.