Es wurde somit nicht der Erbübergang der Liegenschaft alleine besteuert, sondern das Reinvermögen abzüglich des Legats, aber der Quote des Legats entsprechend, da es sich beim Legat um eine Liegenschaft in Kanton Basel-Landschaft handelte (§ 1 Abs. 3 ESchG). Die Erbschaftssteuer-Rechnung vom 3. Dezember 2004 wurde demnach zu Recht erlassen. Der Rekurs erweist sich aus diesem Grunde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 9. (…) Entscheid Nr. 126/2008 vom 21.11.2008