Auch liegt in casu keine Doppelbesteuerung vor, was der Vertreter der Pflichtigen auf Frage hin an der heutigen Verhandlung ebenfalls verneinte. Dem Argument, dass es sich beim Vermächtnis um ein Sachlegat und nicht um ein Geldlegat handle muss entgegen gehalten werden, dass dies für den zu beurteilenden Fall keine Rolle spielt, da es um das Gesamtvermögen der Pflichtigen geht. Es wurde somit nicht der Erbübergang der Liegenschaft alleine besteuert, sondern das Reinvermögen abzüglich des Legats, aber der Quote des Legats entsprechend, da es sich beim Legat um eine Liegenschaft in Kanton Basel-Landschaft handelte (§ 1 Abs. 3 ESchG).