Jeder Kanton darf sämtliche Anteile am Nettonachlass mit jener Quote besteuern, die dem Verhältnis der ihm zugewiesenen Nachlassaktiven an den Gesamtaktiven entspricht. Im vorliegenden Fall wurde korrekterweise eine interkantonale Steuerausscheidung zwischen den beiden Kantonen B. und Basel-Landschaft vorgenommen und der Nettonachlass, nach Abzug des Legats vom Reinvermögen, quotenmässig durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft besteuert. Es wurde somit nur der Nettobestand besteuert und keine Legatssteuer erhoben. Auch liegt in casu keine Doppelbesteuerung vor, was der Vertreter der Pflichtigen auf Frage hin an der heutigen Verhandlung ebenfalls verneinte.