Es handelt sich somit unbestrittenermassen um einen interkantonalen Sachverhalt mit einem Vermögenskomplex von unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Aus diesem Grunde ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers (B.) und dem Belegenheitskanton (BL) eine Steuerausscheidung vorzunehmen, wobei auch hier die Schulden proportional verlegt werden und Steuerfreibeträge zu berücksichtigen sind. Jeder Kanton darf sämtliche Anteile am Nettonachlass mit jener Quote besteuern, die dem Verhältnis der ihm zugewiesenen Nachlassaktiven an den Gesamtaktiven entspricht.