Von den Nachlassaktiven können die Nachlasspassiven nach der Lage der Aktiven (proportional) abgezogen werden. Neben den Erbschaftssind ebenfalls die Erbgangsschulden zu berücksichtigen. Keine Nachlasspassiven sind die Vermächtnisse; vielmehr darf jeder Kanton jedes Vermächtnis (gleichgültig, ob sich auf bewegliches oder auf unbewegliches Vermögen beziehend) im Umfang seiner Quote (Anteil an den Gesamtaktiven) besteuern (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., § 24 N 3; Locher, a.a.O. § 15 II). b)