Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Auflage, Bern 2003, § 15 I und II; vgl. zur Quotenregelung: BGE vom 23. Dezember 1970, publiziert in: ASA Band 41, S. 347 ff.). Zu den Nachlassaktiven gehören alle beweglichen Vermögenswerte, die dem Erblasser zugestanden haben sowie alle unbeweglichen Vermögenswerte. Die Bewertung richtet sich nach dem kantonalen Recht. Das Bundesgericht verlangt lediglich eine gleichmässige Anwendung dieser Bewertungsgrundsätze sowohl auf die innerwie auch auf die ausserkantonalen Objekte. Von den Nachlassaktiven können die Nachlasspassiven nach der Lage der Aktiven (proportional) abgezogen werden.