Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem Belegenheitskanton eine Steuerausscheidung vorzunehmen, wobei auch hier die Schulden proportional verlegt werden und Steuerfreibeträge zu berücksichtigen sind. Sodann darf jeder Kanton sämtliche Anteile am Nettonachlass mit jener Quote besteuern, die dem Verhältnis der ihm zugewiesenen Nachlassaktiven an den Gesamtaktiven entspricht (sogenannte Quotenregelung) (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., § 17 N 15 und § 24 N 1; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Auflage, Bern 2003, § 15 I und II;