Die unentgeltliche Übertragung von unbeweglichem Vermögen von Todes wegen oder unter Lebenden ist im Belegenheitskanton (Ort der gelegenen Sache) steuerbar. Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem Belegenheitskanton eine Steuerausscheidung vorzunehmen, wobei auch hier die Schulden proportional verlegt werden und Steuerfreibeträge zu berücksichtigen sind.