Vermögensanfälle von im Kanton gelegenen Grundstücken unterliegen der Erbschaftssteuer unabhängig davon, wo der Anfall stattgefunden hat (Abs. 3). Nach § 8 Abs. 1 ESchG ist derjenige steuerpflichtig, welcher gemäss den §§ 1, 2, 6 und 7 Vermögen erwirbt. Der Wohnsitz und die Heimatberechtigung des Erwerbers haben keinen Einfluss auf die Steuerpflicht (Abs. 2). a) Der Übergang von beweglichem Vermögen zufolge Todes ist am letzten Wohnsitz des Erblassers steuerbar, d.h. am Ort, wo der Erblasser zur Zeit des Todes den Wohnsitz hatte und wo deshalb der Erbgang eröffnet worden ist (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, § 17 N 13).