Mit dem Tod der Erblasserin am 24. Februar 2001 ging kraft Universalsukzession die Erbschaft als Ganzes auf die Pflichtige über, d.h. auch das sich im Nachlass befindliche Mehrfamilienhaus an der C.-strasse in D. Der "Verein E." als Vermächtnisnehmer hatte somit, nach Annahme der Erbschaft durch die Pflichtige am 19. Oktober 2001, gegenüber der Pflichtigen lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses und keinen dinglichen Anspruch (vgl. Art. 562 ZGB).