560 Abs. 2 ZGB spricht vom eo ipso-Übergang des Besitzes. Gemeint ist damit der Übergang nicht der tatsächlichen Gewalt, sondern der sich aus dem Besitz ergebenden Rechtsposition (vgl. Schwander in: Basler Kommentar ZGB II, 3. Auflage, Basel 2007, Art. 560 N 1 f. und N 8). c) Im vorliegenden Fall setzte die Erblasserin mit öffentlicher Urkunde über ein Testament vom 25. Januar 1999 die Pflichtige als Alleinerbin ein. Mit dem Tod der Erblasserin am 24. Februar 2001 ging kraft Universalsukzession die Erbschaft als Ganzes auf die Pflichtige über, d.h. auch das sich im Nachlass befindliche Mehrfamilienhaus an der C.-strasse in D.