sie kann durch den Erblasser nicht wegbedungen werden. Art. 560 ZGB verbindet den Grundsatz der Universalsukzession mit jenem des sogenannten eo ipso-Erwerbs. Der Nachlass fällt den gesetzlichen und eingesetzten Erben unmittelbar von Gesetzes wegen, ohne weiteres Hinzutun der Erben oder einer Behörde, zu; Anfall und Erwerb der Erbschaft fallen zusammen. Vom eo ipso-Übergang erfasst wird somit alles, was vererbbar ist und zum Nachlass gehört. Art. 560 Abs. 2 ZGB spricht vom eo ipso-Übergang des Besitzes.