die einzelnen Teile des Vermögens des Erblassers fallen nicht auseinander. Dies bedeutet, dass mit einem einzigen Vorgang, dem Tod des Erblassers, alle überhaupt vererbbaren Vermögenswerte, die dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes zugestanden hatten, aber auch die Schulden des Erblassers, auf die Erben übergehen. Es findet weder eine direkte Nachfolge eines einzelnen Erben in bestimmte einzelne Nachlasswerte statt, noch eine separate Erbfolge für bestimmte Arten von Nachlasswerten, z.B. in Grundstücke oder in Mobilien oder in Immaterialgüterrechte. Die Universalsukzession ist zwingendes Recht; sie kann durch den Erblasser nicht wegbedungen werden.