560 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. b) Mit Art. 560 ZGB bekennt sich das Zivilgesetzbuch zum System der Universalsukzession, d.h. die Erben erwerben die gesamte Erbschaft, wie sie der Erblasser hinterlassen hat; die einzelnen Teile des Vermögens des Erblassers fallen nicht auseinander.