Folglich erging die Erbschaftssteuer-Rechung vom 3. Dezember 2004 innert Frist und somit rechtzeitig. Aus diesem Grund hat die Steuerverwaltung das Recht eine Veranlagung zu erlassen nicht verwirkt, weshalb der Einsprache-Entscheid nicht aufzuheben ist. Der Rekurs erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Schlussendlich bleibt zu prüfen, ob die Pflichtige erbschaftssteuerpflichtig ist. a) Gemäss Art. 560 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.