Somit sind gemäss § 24 ESchG die Bestimmungen des Steuergesetzes bezüglich der Veranlagungsverjährung anwendbar. Das Recht eine Steuer zu veranlagen verjährt gemäss § 147 Abs. 1 StG nach 5 Jahren, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (vgl. auch Steuerinformationen herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] bzgl. Kurzer Überblick über die Erbschafts- und Schenkungssteuern, Stand Mai 2006, S. 9, ). Die Erblasserin verstarb am 24. Februar 2001. Am 3. Dezember 2004 wurde die Erbschaftssteuer-Rechnung eröffnet. Folglich erging die Erbschaftssteuer-Rechung vom 3. Dezember 2004 innert Frist und somit rechtzeitig.