Der Vertreter der Pflichtigen bezieht sich bei seiner Begründung auf § 20 Abs. 2 ESchG. Dabei verkennt er aber, dass diese Bestimmung ausschliesslich auf die Fälligkeit und Zinsen der Erbschaftssteuer Anwendung findet und nichts mit der Verwirkung der Veranlagung zu tun hat. Da der Verzugszins erst nach 30 Tagen seit der Zustellung der Verfügung zu laufen beginnt und im vorliegenden Fall der Pflichtigen keine Verzugszinsen auferlegt wurden, entstand der Pflichtigen auch kein Nachteil daraus, dass gemäss § 20 Abs. 2 ESchG keine provisorische Steuerrechnung erfolgte.