Im Weiteren finden gemäss § 24 ESchG die Bestimmungen des Steuergesetzes, ausgenommen § 20 ESchG, unmittelbar oder sinngemäss Anwendung. b) Der Vertreter der Pflichtigen bezieht sich bei seiner Begründung auf § 20 Abs. 2 ESchG. Dabei verkennt er aber, dass diese Bestimmung ausschliesslich auf die Fälligkeit und Zinsen der Erbschaftssteuer Anwendung findet und nichts mit der Verwirkung der Veranlagung zu tun hat.