Grundlage der Veranlagung sind unter anderem die amtlichen Erbschaftsinventare und die Meldungen der Grundbuchämter oder anderer Behörden (Abs. 2). Die Veranlagung ist nach § 19 ESchG dem Steuerpflichtigen gemäss § 119 des Steuergesetzes (StG) zu eröffnen. Gegen die Veranlagung können die Rechtsmittel gemäss den §§ 122-134 StG ergriffen werden. Im Weiteren finden gemäss § 24 ESchG die Bestimmungen des Steuergesetzes, ausgenommen § 20 ESchG, unmittelbar oder sinngemäss Anwendung.