Wird sie nicht eingehalten, so kann sich der Betroffene wegen Rechtsverzögerung beschweren. Nach Ablauf der Frist vorgenommene Amtshandlungen sind aber trotzdem gültig (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 11 N 3 ff.). 5. a) Gemäss § 18 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (ESchG) vom 7. Januar 1980 ist für die Veranlagung die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Grundlage der Veranlagung sind unter anderem die amtlichen Erbschaftsinventare und die Meldungen der Grundbuchämter oder anderer Behörden (Abs. 2).