Handlungen, die erst nach Ablauf der Frist vorgenommen werden, sind grundsätzlich wirkungslos, d.h. die Verwirkung führt grundsätzlich zum Untergang des betreffenden Rechtes. Verwirkungsfristen sind von Amtes wegen zu beachten (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 795 ff. mit weiteren Hinweisen). b) Ordnungsfristen sind Fristen, welche das Gesetz den Behörden zur Vornahme der ihnen obliegenden Amtshandlungen setzt. Wird sie nicht eingehalten, so kann sich der Betroffene wegen Rechtsverzögerung beschweren.