Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist und der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Weiter ist zu prüfen, ob es sich bei § 20 Abs. 2 ESchG um eine Verwirkungsfrist oder Ordnungsfrist handelt. a) Verwirkungsfristen setzen der Ausübung eines subjektiven Rechts zeitliche Grenzen. Handlungen, die erst nach Ablauf der Frist vorgenommen werden, sind grundsätzlich wirkungslos, d.h. die Verwirkung führt grundsätzlich zum Untergang des betreffenden Rechtes.