Der Betroffene muss somit den Entscheid sachgerecht anfechten können und die Haltung der Steuerverwaltung muss ersichtlich sein. Im vorliegenden Fall fiel die Begründung des Einsprache-Entscheides zwar sehr knapp aus, dennoch war für die Pflichtige die Haltung der Steuerverwaltung klar ersichtlich. Trotz der knappen Begründung seitens der Steuerverwaltung war es ihr möglich, die Erfolgschancen und die Kostenrisiken eines weiteren Rechtsmittelverfahrens abzuschätzen. Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist und der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.