In Bezug auf die provisorische Veranlagung innerhalb von 11 Monaten hielt die Steuerverwaltung fest, dass ihr zuerst der Kanton B. das Hauptinventar habe zustellen müssen, weshalb die provisorische Veranlagung unmöglich innerhalb dieser Frist habe erstellt werden können. Wie bereits erwähnt, müssen in einem begründeten Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 126 I 97, a.a.O.). Der Betroffene muss somit den Entscheid sachgerecht anfechten können und die Haltung der Steuerverwaltung muss ersichtlich sein.