Im Einsprache-Entscheid wurden die Begehren nochmals aufgelistet. Zur Begründung der Besteuerung der Pflichtigen wurde eine Passage aus dem Schweizerischen Steuerrecht Band II von Ernst Höhn und Robert Waldburg bezüglich interkantonale Steuerausscheidung bei Erbschaften zitiert. In Bezug auf die provisorische Veranlagung innerhalb von 11 Monaten hielt die Steuerverwaltung fest, dass ihr zuerst der Kanton B. das Hauptinventar habe zustellen müssen, weshalb die provisorische Veranlagung unmöglich innerhalb dieser Frist habe erstellt werden können.