Die Begründung hat die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Behörde aufzuzeigen, aufgrund derer der Entscheid getroffen wurde. Die Begründung muss es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die Erfolgschancen und die Kostenrisiken eines weiteren Rechtsmittelverfahrens abzuschätzen (vgl. Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 123 N 10). 3. Vorliegend hat die Steuerverwaltung die Einsprache der Pflichtigen mit Einsprache-Entscheid vom 4. August 2008 abgewiesen. Im Einsprache-Entscheid wurden die Begehren nochmals aufgelistet.