Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, N 835 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 885 ff.). Die Pflicht, Verfügungen zu begründen, ergibt sich für die Behörden des Bundes aus Art. 35 Abs. 1 VwVG, für kantonale Behörden aus dem kantonalen Verfahrensrecht. Ein Mindestanspruch auf Begründung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art.