Daraus ergeben sich die in Rechnung gestellten Fr. 290'373.-- (59.45% von Fr. 488'433.--). Es werde also nicht der Erbübergang der Liegenschaft allein besteuert, sondern das Reinvermögen abzüglich des Legats, aber der Quote des Legats entsprechend. Dies darum, weil es sich beim Legat um eine Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft handle. 7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Vorerst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat.