Es komme nicht darauf an, welche Aktiven den einzelnen Erben testamentarisch oder in der Erbteilung zugewiesen werden. Vielmehr besteuere der Kanton des letzten Wohnsitzes jeden Nachlassanteil nach Massgabe des Anteils der beweglichen Aktiven an den Gesamtaktiven. Die Liegenschaftskantone seien berechtigt, jeden Nachlassanteil nach Massgabe des Anteils der auf ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften an den Gesamtaktiven zu besteuern. Die Steuerausscheidung sei praxisgemäss anhand der Lage der Aktiven erfolgt. Die Aktiven beliefen sich gemäss Inventar des Kantons B. auf total Fr.