Da der Verzugszins erst nach 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu laufen beginne, sei der Rekurrentin kein Nachteil daraus erwachsen, dass keine provisorische Steuerrechnung erfolgte. Die Nachlassschulden würden proportional zu den beweglichen und unbeweglichen Nachlassaktiven verlegt. Die steuerberechtigten Kantone (letzter Wohnsitz und Belegenheitskanton) dürften jeden Anteil am Nettonachlass mit jener Quote besteuern, welche dem Anteil der ihnen zugewiesenen Nachlassaktiven an den Gesamtaktiven entspreche. Es komme nicht darauf an, welche Aktiven den einzelnen Erben testamentarisch oder in der Erbteilung zugewiesen werden.