Ergänzend wurde zusammenfassend geltend gemacht, dass gemäss § 24 ESchG die Bestimmungen des Steuergesetzes, ausgenommen § 20 StG, unmittelbar oder sinngemäss Anwendung fänden. Somit verjähre das Recht eine Steuer zu veranlagen gemäss § 147 Abs. 1 StG nach 5 Jahren, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Somit sei die Veranlagungsverfügung zur Erbschaftssteuer etwas spät, aber doch rechtzeitig ergangen. Da der Verzugszins erst nach 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu laufen beginne, sei der Rekurrentin kein Nachteil daraus erwachsen, dass keine provisorische Steuerrechnung erfolgte.