Die Liegenschaft sei somit nicht an die Erbin, sondern kraft Testament direkt an den Vermächtnisnehmer gegangen. Da die Erbin im vorliegenden Fall nicht Vermögenswerte in mehreren Kantonen erhalten habe, bedürfe es keiner Steuerausscheidung. 6. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den Einsprache-Entscheid vom 4. August 2008. Ergänzend wurde zusammenfassend geltend gemacht, dass gemäss § 24 ESchG die Bestimmungen des Steuergesetzes, ausgenommen § 20 StG, unmittelbar oder sinngemäss Anwendung fänden.