Des Weiteren machte der Vertreter der Pflichtigen geltend, dass es der quotenmässigen Steuerausscheidung, wie sie von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommen wurde, gar nicht bedürfe, da die Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Nachlass der Verstorbenen lediglich im Kanton B. steuerpflichtig geworden sei und im Kanton Basel-Landschaft kein Steuerdomizil begründet habe. Eine Steuerpflicht der Rekurrentin bestünde nur, wenn es sich bei der Liegenschaft in D. nicht um einen direkt dem "Verein E." zugewendeten (und auch übertragenen) Vermögenswert gehandelt hätte. Die Liegenschaft sei somit nicht an die Erbin, sondern kraft Testament direkt an den Vermächtnisnehmer gegangen.