Es handle sich klarerweise um Verwirkungsfristen und nicht um irgendwelche Ordnungsfristen, folglich habe die Verwaltung, da sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, das Recht eine Veranlagung zu erlassen verwirkt. Des Weiteren machte der Vertreter der Pflichtigen geltend, dass es der quotenmässigen Steuerausscheidung, wie sie von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommen wurde, gar nicht bedürfe, da die Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Nachlass der Verstorbenen lediglich im Kanton B. steuerpflichtig geworden sei und im Kanton Basel-Landschaft kein Steuerdomizil begründet habe.