Zudem sei in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die Steuerverwaltung über 2.5 Jahre gebraucht habe, um einen unbegründeten Einsprache-Entscheid zu erlassen. Ausserdem habe die Verwaltung gemäss § 20 Abs. 2 ESchG eine provisorische Veranlagung vorzunehmen, wenn eine definitive Veranlagung innert 11 Monaten seit dem Tod einer Person nicht möglich sei. Daraus folge e contrario, dass eine definitive Veranlagung innert 11 Monaten erfolgen müsse, sofern dies möglich sei. Es handle sich klarerweise um Verwirkungsfristen und nicht um irgendwelche Ordnungsfristen, folglich habe die Verwaltung, da sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, das Recht eine Veranlagung zu erlassen verwirkt.