Indem die Vorinstanz dies aber unterlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. eben auf einen begründeten Entscheid verletzt. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, sei ein in Verletzung des Gehörsanspruchs ergangener Entscheid ungeachtet seiner allfälligen materiellen Begründetheit aufzuheben. Daraus folge, dass der Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die Steuerverwaltung über 2.5 Jahre gebraucht habe, um einen unbegründeten Einsprache-Entscheid zu erlassen.