Mit dem kurzen und letztlich nichts aussagenden - und insbesondere nicht auf die Vorbringen in der Einsprache eingehenden - Einsprache-Entscheid, habe die Vorinstanz klarerweise den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt. Zum gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs zähle gemäss Rechtsprechung und Lehre insbesondere auch das Recht auf einen genügend begründeten Entscheid. Indem die Vorinstanz dies aber unterlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. eben auf einen begründeten Entscheid verletzt.