Bezüglich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör machte der Vertreter geltend, die Steuerverwaltung sei überhaupt nicht auf die in der Einsprache vorgebrachten Gründe eingegangen. Ohne sich auch nur annähernd mit der von der Einsprecherin thematisierten Problematik auseinander zu setzen, habe die Steuerverwaltung im Einsprache-Entscheid einen Text aus "Höhn/Waldburger" wiedergegeben bzw. zitiert. Mit dem kurzen und letztlich nichts aussagenden - und insbesondere nicht auf die Vorbringen in der Einsprache eingehenden - Einsprache-Entscheid, habe die Vorinstanz klarerweise den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt.