Gegen den Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 3. September 2008 Rekurs und beantragte die Aufhebung des Einsprache-Entscheids der Steuerverwaltung vom 4. August 2008 und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Steuerverwaltung zur materiellen Beurteilung. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung ersatzlos aufzuheben und auf die Erhebung einer Erbschaftssteuer sei zu verzichten. Kosten- und Entschädigungsfolge seien dem Staat anzulasten. Bezüglich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör machte der Vertreter geltend, die Steuerverwaltung sei überhaupt nicht auf die in der Einsprache vorgebrachten Gründe eingegangen.