Eine provisorische Veranlagung des ausserkantonalen Nachlasses habe unmöglich innerhalb von 11 Monaten erfolgen können, da zuerst der Kanton B. der Steuerverwaltung Basel-Landschaft das Hauptinventar habe zustellen müssen. Aus diesen Gründen sei die Erbschaftssteuer-Rechnung korrekt erstellt worden. 5. Gegen den Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 3. September 2008 Rekurs und beantragte die Aufhebung des Einsprache-Entscheids der Steuerverwaltung vom 4. August 2008 und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Steuerverwaltung zur materiellen Beurteilung.