Mit Einsprache-Entscheid vom 4. August 2008 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass jeder beteiligte Kanton berechtigt sei, wenn sich im Nachlass Liegenschaften befinden, die ausserhalb des Kantons des letzten Wohnsitzes des Erblassers liegen, jeden Erbteil und jedes Vermächtnis anteilsmässig zu besteuern. Die Quote bestimme sich nach dem Anteil der dem Kanton zugehörigen Aktiven an den Gesamtaktiven. Eine provisorische Veranlagung des ausserkantonalen Nachlasses habe unmöglich innerhalb von 11 Monaten erfolgen können, da zuerst der Kanton B. der Steuerverwaltung Basel-Landschaft das Hauptinventar habe zustellen müssen.