Nur wenn der "Verein E." einen Geldbetrag anstelle der Liegenschaft vermacht erhalten hätte, wäre die Einsprecherin im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig geworden und es hätte einer Steuerausscheidung bedurft. Dieser Fall liege aber nicht vor, da die Liegenschaft nicht an die Erbin, sondern kraft Testament direkt an den Vermächtnisnehmer gegangen sei. 4. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. August 2008 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass jeder beteiligte Kanton berechtigt sei, wenn sich im Nachlass Liegenschaften befinden, die ausserhalb des Kantons des letzten Wohnsitzes des Erblassers liegen, jeden Erbteil und jedes Vermächtnis anteilsmässig zu besteuern.