Der "Verein E." habe die Liegenschaft in D. direkt gestützt auf das Testament der Verstorbenen erhalten. Steuersubjekt sei somit der "Verein E." und nicht die Einsprecherin, sodass der Kanton Basel-Landschaft eine Schenkungssteuer lediglich beim Vermächtnisnehmer und nicht bei der Erbin einfordern könne. Die Einsprecherin sei lediglich im Kanton B. steuerpflichtig geworden. Nur wenn der "Verein E." einen Geldbetrag anstelle der Liegenschaft vermacht erhalten hätte, wäre die Einsprecherin im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig geworden und es hätte einer Steuerausscheidung bedurft.