Der Vertreter der Pflichtigen erhob dagegen mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 Einsprache und beantragte, die Veranlagungsverfügung aufzuheben und von der Erhebung einer Erbschaftssteuer abzusehen. Zusammenfassend wurde geltend gemacht, dass die Verfügung erst nach beinahe vier Jahren seit dem Tod der Erblasserin ergangen sei, obwohl eine provisorische Verfügung vorzunehmen sei, wenn eine definitive Veranlagung der Steuer innert 11 Monaten seit dem Tod nicht möglich gewesen sei. Der "Verein E." habe die Liegenschaft in D. direkt gestützt auf das Testament der Verstorbenen erhalten.