Daraufhin erklärte die Pflichtige die Annahme der Erbschaft. Am 16. November 2001 wurde der "Verein E." als Eigentümer in das Grundbuch D. eingetragen. 2. Mit Erbschaftssteuer-Rechnung Nr. A 11-52222.1 vom 3. Dezember 2004 erhob die Steuerverwaltung auf das nach Abzug des Legats verbleibende steuerbare Vermögen in Höhe von Fr. 1'151'024.-- nach interkantonaler Steuerausscheidung eine Erbschaftssteuer in der Höhe von Fr. 290'373.--. 3. Der Vertreter der Pflichtigen erhob dagegen mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 Einsprache und beantragte, die Veranlagungsverfügung aufzuheben und von der Erhebung einer Erbschaftssteuer abzusehen.