Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.) Sachverhalt: 1. Mit öffentlicher Urkunde über ein Testament vom 25. Januar 1999 setzte die am 24. Februar 2001 verstorbene und in A. (B.) wohnhaft gewesene Frau X. die Pflichtige als Alleinerbin ein. Darin wurde die Pflichtige verpflichtet, das Mehrfamilienhaus C.-strasse in D. als Legat dem "Verein E." (…) zu übergeben. Dieser erklärte am 26. September 2001 Annahme des Legats. Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 verlangte die Pflichtige ein öffentliches Inventar über den Vermögensnachlass, welches am 19. Oktober 2001 eröffnet wurde. Daraufhin erklärte die Pflichtige die Annahme der Erbschaft.